Gästebuch






Das Landgericht Darmstadt hatte sich im Jahre 2016 mit einem äußerst delikaten Fall zu beschäftigen.
Es stritten sich eine, nach eigener Darstellung von jeglichem tänzerischen Können unbeleckte Endfünfzigerin und ein Mann, der sich in ungetrübter Selbstherrlichkeit als "Tanzkönig" seines Ortes bezeichnet.
Anlässlich einer Geburtstagsfeier, die ungeachtet ihres privaten Charakters in einer öffentlichen Gaststätte veranstaltet wurde, wurde auch getanzt, dies entweder in Form des Paartanzes, bei dem der Tanzpartner am Arm oder in den Händen gehalten wird - diese Darstellung lässt vermuten, dass die Richter des Landgerichts Darmstadt selbst weder des Gesellschaftstanzes kundig sind noch wenigstens die Tanzshows im Fernsehen verfolgt haben - als auch jeweils für sich allein - eine Art der rhythmischen Bewegung zur Musik, die das Landgericht wohl nicht in Worte zu fassen vermochte.
Kurz nach Mitternacht jedenfalls zappelte die Klägerin - möglicherweise in Ermangelung willfähriger männlicher oder weiblicher Gegenstücke - allein auf der Tanzfläche herum.
Offensichtlich tief ergriffen von der ballerinaartigen Eleganz und Anmut der Klägerin ergriff der Beklagte, der sich ebenfalls -vermutlich aber auf der Suche nach der holden Weiblichkeit, der es zu beweisen galt, dass er beim Vogeltanz die" Nummer anz" sei - auf der Tanzfläche befand, die Initiative und infolgedessen die Klägerin zu einem gemeinsamen Paartanz, hielt sie an deren Händen fest und begann diese (Die Klägerin, nicht die Hände) zu führen und zu drehen. Bereits diese Darstellung legt den Verdacht nahe, dass es sich bei dem Tanz nicht um einen Standardtanz des Welttanzprogramm gehandelt haben kann.
Als der überengagierte, nunmehr vom Erfolg seiner Balzbemühungen überzeugte Beklagte die davon vollkommen überraschte Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl weil er selbst eine Drehung ausführen wollte - was aufzuklären Aufgabe der Kammer zu Boden. Hierbei erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch, eine Sturzfolge, die bei Menschen fortgeschrittenen Alters häufiger zu beobachten ist.
Für den hieraus entstandenen materiellen wie immateriellen Schaden wollte die In höchstem Maße verärgerte Beklagte den Märchenprinz der hessischen Provinz bluten lassen.
Das damit beauftragte selbstständige Organ der Rechtspflege machte nun, augenscheinlich, um die eigene Ertragssituation zu optimieren, einen Betrag von über 50.000 € (!!!!) geltend. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Wäre nämlich stattdessen im Interesse der Mandantin zunächst, quasi als Versuchsballon, das, insbesondere im Vergleich zu den vereinigten donaldistischen Staaten nihilistische Schmerzensgeld geltend gemacht worden, wäre die Sache für die Klägerin deutlich preiswerter gewesen.
Die 27. Kammer des Landgerichts Darmstadt stellte in einem luzidum intervallum scharfsinnig fest, dass die Teilnahme an einem Tanz die Gefahr eines Sturzes in sich berge, was allgemein und auch der Klägerin bekannt gewesen sei.
Ebenfalls entgeht der Kammer nicht - sei es aufgrund eigener Erkenntnisse oder der Allgemeingültigkeit dieser Erkenntnis - daß Drehungen, ob nun gemeinsam oder auch allein, Bestandteil eines Paartanzes sind.
Die Klägerin habe zwar dem Beklagten gegenüber zwar geäußert, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei, ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm tanzen möchte. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt gesagt "Nein, ich möchte nicht tanzen" oder gezeigt, dass sie grundsätzlich nicht Paartanzen möchte, indem sie die Tanzfläche verlassen habe.
Im Gegenteil, sie habe die Tanzschritte und auch Drehungen mit dem Beklagten gemeinsam ausgeübt, indem sie sich von dem Beklagten habe (zum Tanze ver ?-) führen lassen.
Wenn die Klägerin sich auf einen gemeinsamen Tanz mit dem Beklagten eingelassen habe, indem sie sich von ihm führen lässt, trage sie auch das Risiko, welches sich aus diesem gemeinsamen Tanz ergebe.
Dieses Ergebnis und vielleicht auch die damit verbundene Schmach wollte das erboste Tanzsportopfer nicht hinnehmen und ging in die Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt.
Der 13. Senat bewertete das Verhalten des Beklagten, der sich durch die Äußerungen der Klägerin, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei, nicht von seinem Vorhaben habe abhalten lassen, als egoistisch und wenig einfühlsam, es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Gewalt ausgeübt und sein Verhalten - strafrechtlich relevanten - Nötigungscharakter erreicht habe.
Die Klägerin habe sich dem Wunsch des Beklagten gebeugt und mit ihm getanzt. Das unstreitige Ausführen der Tanzschritte - auch durch die Klägerin - habe der Beklagte letztlich als Einwilligung der Klägerin in den Paartanz auffassen dürfen, wobei diese rechtliche Bewertung durch den Senat keineswegs so verstanden werden soll, dass der Senat das Verhalten des Beklagten als solches gutheißt.
Hier erhebt der Senat mahnend den väterlichen Zeigefinger.
Dann setzt sich die Kammer sachverständig mit den tänzerischen Qualifikationen des Beklagten aufeinander und führt aus:
„Wenngleich sich der Beklagte selbst als "Tanzkönig" seines Ortes bezeichnet und seine Tanzkünste diejenigen der Klägerin deutlich übersteigen, kann er nicht als Experte im vorstehenden Sinne angesehen werden. Der Beklagte ist unstreitig weder beruflich mit dem Tanzsport verbunden noch führt die Teilnahme an einigen - wenigen - Tanzkursen zu einer Experten- und damit Garantenstellung gegenüber der Klägerin. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beklagten, dass es sich bei ihm gerade nicht um einen routinierten und professionellen Tänzer handelt, da ein solcher - anders als der Beklagte - entweder der - zunächst - ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber dem gemeinsamen Tanz Rechnung getragen und nach einer anderen Tanzpartnerin Ausschau gehalten hätte oder zumindest die Art und Weise der Ausführung des Tanzes an den Tanzkenntnissen und Fertigkeiten des schwächeren Tanzpartners ausgerichtet hätte.“
Die von der Kammer verteilten Streicheleinheiten für die geschundene Seele der Beklagten, sicherlich nicht zuletzt aber auch der unmissverständliche Hinweis, dass die Klage auch in der 2. Instanz keine Aussicht auf Erfolg habe, konnte die Beklagte davon überzeugen, die Berufung zurückzunehmen.
Allerdings kostete dieser Versuch, die Folgen eigener Unfähigkeit auf einen provinziellen Märchenprinzen abzuwälzen, die Klägerin an Gerichts- und Anwaltsgebühren und 17.600 €; man kann nur wünschen, rechtsschutzversichert gewesen zu sein.
Fazit - um mit den Ärzten zu sprechen:
Läßt sich eine frisch gestrichene Dame am Wochenende von einem sportlich, modernen Herren mit heißem Blick auf eine Tanzfläche dieser Republik zerren, muß sie für die Folgen geradestehen, auch, wenn sie gerade nicht mehr stehen kann.










Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!





suche für Tango Kurs
eine passende Partnerin.Bin 63 Grau aber noch Tageslichttauglich-178,-m-78,-Kg.
Wer traut sich und wann beginnt der nächste Kurs bin leider nicht fündig geworden.
Herzlichen Dank ich freue mich
BL





die Silvesterfeier war WIRKLICH schön, gelungen, ansprechend, lustig, tanzbar, sattmachend (!), einfach ganz wunderbar !!!
Und das ist Euch zu verdanken, die Ihr mit viel Gespür für Asthetik, aber auch Stimmung das Ambiente schön gestaltet und beeindruckende Einlagen geboten habt !
Ich und ganz sicher nicht nur ich habe mich sehr amüsiert und den Abend sehr genossen.
Ein ganz großes Lob und ebensolchen Dank an Euch von
Susanne





Es war unser erstes BSP-Turnier und wir haben uns beim Rondo-Bonn sehr wohlgefühlt.
Wir freuen uns schon jetzt auf weitere Treffen!
Ralf & Beate Lippegaus
TSV Rösrath





die neue Seite bietet viele Informationen, weiter so...
Danke Susanne, das hören wir aber gerne! Heike und ich hatten nicht so viel Zeit zur Vorbereitung. Aber im Nachhinein betrachtet hatten alle eine Menge Spaß und es war ein rundum gelungenes Fest.
Vielen Dank für Dein Lob